Rote Karte
Bevor unsere Teilnehmer*innen der Weiterbildungen Pflegebasiskurs und Betreuungsassistenten für 4 Wochen in die Praxis gehen, erhalten sie die (Erst)Belehrung gemäß § 43, Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Diese informiert über die gesetzlichen Pflichten zur Lebensmittelpersonalhygiene und richtet sich an alle Personen, die außerhalb des privaten haushaltswirtschaftlichen Bereiches Umgang mit bestimmten Lebensmitteln haben.
Unsere Kursteilnehmer*innen erfahren, bei welchen Erkrankungen oder Krankheitsbeschwerden der Umgang mit Lebensmitteln gesetzlich verboten ist. Auch Hygieneregeln zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen werden thematisiert.
Sie werden darüber informiert, dass die Bescheinigung der Belehrung verfällt, wenn nicht innerhalb von 3 Monate die praktische Tätigkeit aufgenommen wird und dass der Arbeitgeber diese Belehrung alle 2 Jahre wiederholen und dokumentieren muss.
Aber warum nennt man das „Rote Karte“? Bis zum 01.01.2001 galt das Bundes-Seuchen-Gesetz (BSeuchG). Dieses schrieb für den o.g. Personenkreis einen „Gesundheitspass“ vor. Es handelte sich um ein rotes Formular, so dass sich der Begriff „Rote Karte“ eingeprägt hat und erhalten geblieben ist.
Gut zu wissen: Der unbefristete Gesundheitspass nach §18 BSeuchG (Rote Karte) gilt weiterhin als Bescheinigung über die Erstbelehrung im Sinnes des §43, Abs. 1, Satz 1 IfSG.